INSOLVENZ – Was zu tun und zu lassen ist

Was nicht zu verhindern ist, muß umgangen werden. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens hat immer Nachteile für alle Beteiligten. Da die seit 1.1.1999 gültige Insolvenzordnung echte Sanierungen nur halbherzig unterstützt (Stichwort: § 612 BGB), die Insolvenzverwalter in der Mehrzahl der Fälle die 'alten' Konkursverwalter sind und von daher meist an einer echten Sanierung über eine Fortführung nur wenig interessiert sind, trifft es strafrechtlich im Insolvenzfall primär die Geschäftsführung.

Hieraus folgt, daß vor einem Insolvenzantrag ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht werden muß, um die Nachteile weitgehend zu neutralisieren bzw., bei günstigen Parametern, vollständig auszuschalten.

Sollte ein Insolvenzverfahren unabwendbar sein, so wird dafür Sorge getragen, daß es zu einem „glatten Konkurs“ kommt. Der vorläufigen Insolvenzverwalter erhält Unterstützung, aussagefähiges Zahlenmaterial und ggf. auch Interessenten genannt die für die Übernahme des Unternehmens aus der Insolvenz heraus ansprechbar sind. Damit kann die entscheidende Zeitspanne zwischen Antragstellung und erster Gläubigerversammlung wesentlich verkürzt werden. Dies hat unzweifelhaft den Vorteil der Massesicherung und Masseerhöhung. Der Quotenschaden wird minimiert.